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Sächsische Landkreisordnung

Auszug aus der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19.07.1993, rechtsbereinigt mit Stand vom 11.07.2009

§ 64 Prüfungswesen
 
Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Abs. 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und § 109 SächsGemO entsprechend. 

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